Die Frage, ob strafbare Handlungen und Disziplinarvergehen von einer Beamtin oder eines Beamten gemeldet werden sollen, ist in Österreich in einem undurchdringlichen Geflecht von Geboten, Verboten und Rechten geregelt, die keine Rechtssicherheit schaffen.


Diese Bestimmungen können zu einer Schlinge werden, in der sich Beamte und Beamtinnen allzu leicht verfangen können, zumal deren Meldung von Vorgesetzten missbilligt werden können. Moderne Whistleblower Bestimmungen sehen daher die Möglichkeit vor, Meldungen auch an unabhängige Dritte zu erstatten.


Auch eine generelle Meldepflicht von Verstößen jeder Art an diese unparteiischen Instanzen, zum Beispiel in Anlehnung an jener der Whistleblower Regelung der Vereinten Nationen, könnte Rechtssicherheit schaffen und gleichzeitig dafür sorgen, das weniger Verstöße ungeahndet bleiben.


Für den Bereich der Korruptionsbekämpfung besteht seit 01. Jänner 2012 ein rudimentärer Whistleblowerschutz für Beamte, Vertragsbedienstete, Richter und Staatsanwälte (siehe Blogeintrag vom 02. Jänner 2012) .


Grundsätzlich ist jedermann in Österreich berechtigt, strafbare Handlungen der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen (§ 80 der Strafprozeßordnung - StPO). Ein solches Melderecht ist auch BeamtInnen auch aufgrund des § 5 des BAK Gesetzes eingeräumt, denn sie dürfen einen Korruptionsverdacht oder Amtsmissbrauchsvorwurf auch direkt und außerhalb des Dienstweges dem BAK mitteilen. Allerdings ist dadurch ein Schutz des hinweisgebenden Beamten nicht erreicht.


Ausserhalb von Korruption und Amtsmissbrauch ist der Beamte/die Beamtin verpflichtet, gemäß § 50 Abs. 1 des Beamtendienstrechtsgesetzes (BDG) jeden ihm bekanntgewordenen begründeten Verdacht einer vom Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, die er angehört, unverzüglich zu melden, wenn ihm dieser Verdacht in Ausübung seines Dienstes bekannt wurde.


BeamtInnen sind allerdings über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im Überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist gegenüber jedermann, denen sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 46 BDG). Der Wortlaut dieser Bestimmung entspricht jedem des Artikels 20 Abs. 2 der Österreichischen Bundesverfassung (B-VG) .


Die Meldung des Beamten ist an den Leiter der Dienststelle zu richten (§ 53 Abs. 1 BDG), der somit als Filter für Strafanzeigen fungiert. Ein weiterer Filter ist dadurch gegeben, dass nicht einmal der Leiter einer Dienststelle Polizei oder Staatsanwaltschaft einschalten darf, sondern dies das Privileg seiner Dienstbehörde ist, d.h. sehr oft das Ministerium, dem der Dienststellenleiter angehört.


Eine Meldung des Beamten oder sogar des Dienststellenleiters unmittelbar an die Staatsanwaltschaft ist nach Ansicht des VwGH wegen § 53 BDG (VwSlgNF 13.561 A/1992) nicht erlaubt. Dies kann faktisch dazu führen, dass Straftaten einfach nicht verfolgt werden, obwohl der Beamte eigentlich nach § 80 StPO das Recht hätte, die Straftat anzuzeigen.


Allerdings ist der Beamte seiner Meldepflicht grundsätzlich entbunden, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf (§ 53 Abs. 1a  BDG). Der vage Wortlaut dieser Bestimmung ist wohl ebenfalls geeignet, eine Reihe von strafverfolgungswürdigen Sachverhalte einer gerichtlichen Überprüfung zu entziehen.


Siehe dazu auch Blogeintrag vom 07. September 2011.