Whistleblowing in Betrieben
Empirische Studien beweisen, dass Whistleblower meistens loyale Mitarbeiter sind, die sich an den Zielen des Unternehmens orientieren. Dennoch sind manche Unternehmen und Betriebe bereit, unethisches, rechtswidriges oder gar kriminelles Verhalten in ihren eigenen Reihen vertuschen. Dies gilt insbesondere bei Korruption sowie Verstößen gegen Arbeits-, Sozial- , Gesundheits- oder Umweltschutzgesetze.
Die heisst aber nur den Kopf in den Sand zu stecken, und ein manchmal erhebliches Kosten- und Schadenersatzrisiko bzw. ein strafrechtliches Risiko einzugehen. Besser ist es vorzubeugen, Bedenken der Mitarbeiter ernst zu nehmen, und das Übel an der Wurzel anzupacken.
Kernstück eines betrieblichen Whistleblowings sind sogenannte interne Helplines, die Hinweise der Arbeitnehmer entgegennehmen und weiterverfolgen. Es sollten daher gesetzliche Anreiz für die Einrichtung und den Einsatz interner Whistleblowing-Systeme, die sicher und leicht zugänglich sind, eine gründliche, rechtzeitige und unabhängige Untersuchung von Hinweisen sicherstellen und über angemessene Durchsetzungs- und Weiterverfolgungs-Mechanismen verfügen.
Die Helplines sollten telefonisch, per e-mail oder über eigene sichere Webseiten oder postalisch erreichbar sein. Auch bloß mündliches Whistleblowing sollte natürlich möglich sein. Neben betriebsinternen Helplines ist auch die Beauftragung externer kommerzieller Whistleblowing Hotline Dienste denkbar.
Blind sollte sich allerdings ein Mitarbeiter solchen externen Hotlines nicht anvertrauen, da die Erfahrung gezeigt hat, dass sie sehr oft nur als verlängerter Arm des Arbeitgebers dienen. Natürlich sollten auch betriebsinterne Whisleblowing Helplines kritisch auf deren Neutralität überprüft werden. Die Einsetzung eines/einer unabhängigen Ombudsmannes/Ombudsfrau kann sich in dieser Hinsicht als nützlich erweisen.
Den beste Schutz bietet in der Regel immer noch das staatliche Gesetz, falls es einen effektiven Whistleblower Schutz vorsieht. Die ist allerdings in Österreich noch nicht der Fall, wenn man von der Informantenschutzregelung des § 9(b) Umweltinformationsgesetz (UIG) absieht.
Soferne solche Hotlines personenbezogene Daten verarbeiten, sind sie genehmigungspflichtig. In Österreich hat die Datenschutzkommission zumindest vier Whistleblowing Systeme genehmigt. Anders als etwa in Frankreich fehlen allgemeine Richtlinien zu deren Einführung.
Doch bereits 2008 hatte die Datenschutzkommission (DSK) in einer Einzelfallentscheidung auf Antrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) folgende Auflagen für unternehmensinterne Whistleblowing Verfahren festgelegt:
1. Die GmbH lässt anonyme Meldungen zwar zu, fördert sie aber nicht, sondern sichert vielmehr den Meldern volle Vertraulichkeit hinsichtlich ihrer Identität zu, wenn sie diese angeben.
2. Die mit der Bearbeitung von Meldungen betrauten Stellen sind von den anderen Konzernstellen strikt getrennt und haben nur Personen als Mitarbeiter, die besonders geschult und ausdrücklich verantwortlich für die Vertraulichkeit der gemeldeten Daten sind.
3. Die Beschuldigten haben grundsätzlich Zugang zu Anschuldigungen.
4. Die Identität des Meldenden wird nur dann offengelegt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Anschuldigung bewusst falsch erhoben wurde.
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5.Die eingemeldeten Daten werden spätestens 2 Monate nach Beendigung der Untersuchung gelöscht.
Insgesamt sind ein halbes Dutzend derartiger DSK-Entscheidungen ergangen.
Von der Telekom Austria Group ist bekannt, dass sie eine Whistle-Blower Policy verabschiedet hat. Dieser zufolge kann in Fällen, in denen eine Meldung an den Vorgesetzten nicht geeignet oder eine anonyme Meldung geboten erscheint, „über, bei einigen Telekom Austria Group Gesellschaften bereits bestehende, Whistle-Blowing-Prozesse Meldung erstattet werden“.
Moderne Managementkonzepte betrachen Whistleblowing als integralen Bestandteil des risk managements eines Unternehmen an: Die Association of Certified Fraud Examiner (ACFE) berichtet seit 2002, dass weltweit betriebsinterne Hinweise die häufigste Form der Betrugsaufdeckung darstellt (im Jahre 2010: 40,2%).
Betriebsinterne Whistleblower, die illegale Praktiken ihrer Unternehmen aufdecken, können großen Schaden nicht nur von ihrem Unternehmen, sondern auch von der Gesellschaft abwenden, etwa wenn Sie im Pharmabereich den Verkauf gesundheitsgefährdender Medikamente ans Tageslicht bringen. Auch Verkaufstaktiken wie etwa das Versprechen oder Gewähren materieller Anreize an Ärzte, damit sie die Produkte bestimmter Pharmaunternehmen vorschreiben, sind nicht akzeptabel und müssen aufgedeckt werden.
In den U.S.A. wird das Anzeigen von Betrug - sprich überhöhte Rechnungen - von Auftragnehmern der Bundesregierung dadurch gefördert, dass Whistleblowern rund 15 bis 25 Prozent der eingebrachten Schadenersatzsumme erhalten können. Dabei handeln die Whistleblower im Auftrag der Regierung. Solche Ergreifungsprämien für Betrüger sollen dazu beitragen, eine Änderung der Unternehmenskultur herbeizuführen.
So erhielten John Kopchinski und fünf weitere Mitarbeiter der weltweit größten Pharmafirma Pfizer im Jahre 2009 mehr als US-$ 102 Mio. dafür, dass sie illegale Praktiken ihres Unternehmens aufzeigten. Im Fall der Pharmafirma GlaxoSmithCline erhielt die Whistleblowerin Cheryl Eckard US-$ 96 Mio.
Ermöglicht wurde dies durch die Bestimmungen des False Claim Acts (31 U.S.C. Sections 3729-33).